| Vernehmlassung „Strukturreform in der beruflichen Vorsorge“ und Massnahmen für ältere Arbeitnehmende | | Drucken | |
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Sehr geehrte Damen und Herren 1. Strukturreform in der beruflichen Vorsorge a) Allgemeine Bemerkungen Eine gute Aufsicht über die berufliche Vorsorge ist für uns sehr wichtig. Die heutige Situation ist in mehrfacher Hinsicht nicht befriedigend. Verbesserungen sind unumgänglich. Der Bericht begründet den Handlungsbedarf mit den Unterdeckungen in zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen (VE) zu Beginn der 2000-er Jahre, obwohl diese durch Schwankungen an den Finanzmärkten verursacht und damit weitgehend systembedingt waren/sind, also nicht auf Mängel bei der Aufsicht zurückzuführen sind. Wir empfehlen Ihnen, diese Einleitung zu ändern. Verbesserungen bei der Aufsicht über die berufliche Vorsorge müssen unseres Erachtens folgenden Zielen dienen: * Verbesserung der Qualität der Aufsicht. Diese ist heute sehr unterschiedlich, was nicht akzeptabel ist. Unabdingbar für eine Qualitätsverbesserung ist unter anderem, dass die Aufsicht genügend Ressourcen und gut qualifiziertes Personal erhält. Schliesslich gibt es in einer eidgenössischen Sozialversicherung keine sachliche Begründung für ein auf kantonaler Direktaufsicht aufbauendes Aufsichtssystem. Wir fordern deshalb die Schaffung einer einheitlichen, für die ganze Schweiz zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine solche Behörde würde die eingangs erwähnten Anforderungen an eine Reform der Aufsichtsstruktur erfüllen, ohne die mit einem zweistufigen System verbundenen Nachteile. Sie wäre „schlanker“, wesentlich effizienter und deshalb auch kostengünstiger. Die durch die Vereinfachung der Strukturen und Abläufe frei werdenden Ressourcen könnten für eine bessere und reaktionsfähigere Aufsicht eingesetzt werden. Allerdings müsste auch eine solche Behörde bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen. Wir möchten ebenfalls unterstreichen, dass die Aufsicht BVG auf keinen Fall in die FINMA integriert werden darf. Berufliche Vorsorge ist nicht einfach ein Finanzmarktprodukt, sondern eine obligatorische Sozialversicherung, die zur Erfüllung ihres Zwecks Finanzmarkt-Instrumente nutzen muss. Deshalb braucht sie eine Aufsicht, die darauf ausgerichtet ist. Der Bericht enthält zwar Zahlen, allerdings nur bezüglich der Auswirkungen auf Bund und Kantone. Es fehlen nach wie vor Angaben darüber, wie sich die von den VE zu bezahlenden Aufsichtsgebühren entwickeln werden. Diese fehlende Information muss unbedingt noch ergänzt werden. Wir nehmen nachfolgend auch Stellung zu den vorgeschlagenen Detailbestimmungen, für den Fall, dass an einer zweistufigen Aufsichtsstruktur festgehalten wird. b) Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 51a Aufgaben des obersten Organs In der beruflichen Vorsorge geht es um sehr viel Geld und um einen wichtigen Teil der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dementsprechend wichtig ist auch die Aufsicht. Die Übertragung der Oberaufsicht an eine „unabhängige“ Kommission führt dazu, dass – offenbar unangenehme - Verantwortung für staatliches Handeln an Dritte delegiert würde, die für diese Tätigkeit dann keiner demokratischen Kontrolle mehr unterstehen und für deren Handeln auch, im Gegensatz zur kantonalen Direktaufsicht, keinerlei Haftung bei Schäden vorgesehen ist. Wir fordern deshalb die Beibehaltung der Oberaufsichtsbehörde in der allgemeinen Bundesverwaltung, wobei die Oberaufsichtsbehörde auch in diesem Fall klar bezeichnet und mit den notwendigen Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet werden müsste, was heute ja nicht der Fall ist. Abs. 1: Berufliche Vorsorge ist eine sozialpartnerschaftliche Aufgabe. Die Sozialpartner müssen in der Oberaufsichtskommission deshalb auch vertreten sein. Wir fordern deshalb eine entsprechende Ergänzung dieser Bestimmung. Die Anforderung, Sachverständige als Mitglieder zu haben, die unabhängig sind, dürfte in der Praxis ohnehin sehr schwierig zu erfüllen sein, da Sachverstand in einer derart komplexen Materie wie der beruflichen Vorsorge ohne konkrete Tätigkeit in der beruflichen Vorsorge nicht erworben werden kann. Wir befürchten, dass dann letztlich auf – in der Sache völlig unerfahrene, aber dennoch z.B. in den Medien sehr präsente - Hochschulprofessoren zurückgegriffen würde. Bst. d bis f: In der vorgeschlagenen Form ist die Oberaufsichtskommission völlig abhängig von Fachverbänden. Fachverbände mit vielem Fachwissen, aber ohne demokratische Legitimation würden letztlich vollständig das Szepter übernehmen. Die Oberaufsichtkommission dürfte deren Standards nicht einmal hinterfragen, sondern müsste diese sklavisch übernehmen und allgemeinverbindlich erklären. Da würde dann auch die in Art. 64 Abs. 1 postulierte Unabhängigkeit nicht mehr viel nützen… Dieser korporatistische ist Ansatz ist inakzeptabel und nicht im Interesse einer guten beruflichen Vorsorge. Die Eidgenössische Bankenkommission beschränkt sich ja auch nicht darauf, Standards der Bankiervereinigung allgemeinverbindlich zu erklären! Zu Recht nicht, denn täte sie das, dann würde sie nicht mehr als unabhängig gelten. Aus grundsätzlichen staatspolitischen Gründen müssen diese drei Buchstaben in etwa wie folgt verbessert werden: „Sie kann Fachstandards (Qualitätsstandards, Standesregeln) erlassen. Anstelle eigener Standards zu erlassen, kann sie auch Fachstandards (Qualitätsstandards) von Fachverbänden als allgemeinverbindlich erklären“. 2. Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Wir begrüssen die Stossrichtung der vorgeschlagenen BVG-Änderungen. Es ist richtig, dieses Thema nicht alleine der überobligatorischen Vorsorge zu überlassen, sondern auch im BVG gewisse Regeln einzuführen. Wir beantragen Ihnen jedoch, die Massnahmen für ältere Arbeitnehmende von der Aufsichtsreforn zu trennen, einerseits weil sie zu wichtig sind, anderseits, weil sie mit der Aufsichtsthematik nichts zu tun haben. Inhaltlich ist der Entwurf zu unverbindlich (keine Verpflichtung für Pensionskassen, überhaupt Massnahmen für ältere Arbeitnehmenden zu ergreifen), anderseits wiederum zu rigide und offenbar rein fiskalistisch motiviert. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: Art. 8 Abs. 4 (neu): Mit einer Kann-Vorschrift bleibt man auf halben Weg stehen. Wir beantragen deshalb, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, eine solche Möglichkeit zu schaffen. Wir halten allerdings die vorgeschlagenen Voraussetzungen für zu eng und beantragen, sie zu erweitern. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen bei der Festlegung der Modalitäten frei sein. 3. Loyalität in der Vermögensverwaltung Obwohl es sich bei den im Zusammenhang mit der Debatte um die Aktienverkäufe von Pensionskassen an die Swissfirst aufgeworfenen Fragen nicht um Fragen der Aufsicht handelt, ergreifen wir die Gelegenheit, Ihnen Verstärkungen der gesetzlichen Regelung zu beantragen. Die Loyalitätsbestimmungen gemäss der 1. BVG-Revision und deren Ausführungsbestimmungen in der BVV 2 sowie der Verhaltenskodex haben klare Verbesserungen gebracht. Es ist zwar in erster Linie Aufgabe der einzelnen Vorsorgeeinrichtung, gezielte Massnahmen zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung und insbesondere zu Eigengeschäften ihrer Mitarbeiter resp. Anlageverantwortlichen zu machen. Diese können schon heute strengere Regelungen beschliessen als gesetzlich vorgeschrieben. Wir stellen aber fest, dass die bisherigen Vorschriften wie auch die Praxis bezüglich Kontrolle resp. Überwachung solcher Eigengeschäfte ausschliesslich auf Selbstdeklarationen der betroffenen Personen abstellt und die Einhaltung der gesetzlichen (oder reglementarischen) Vorschriften von den Vorsorgeeinrichtungen kaum überwacht wird. Da es sich beim Vorsorgevermögen um Zwangssparen in einer Sozialversicherung handelt, reicht dies unserer Ansicht nach nicht aus. Es ist nicht einzusehen, warum für dieses Vermögen ein weniger strenger Schutz gelten sollen als im Bankenbereich. Diese sind verpflichtet, die Eigengeschäfte ihrer Mitarbeitenden zu überwachen und sie tun das auch. In der beruflichen Vorsorge braucht es einen höheren gesetzlichen Standard als heute. Weiter sind bei der Anlage von grossen Geldvolumen bei zahlreichen Dienstleistungsanbietern Provisionen üblich, so z.B. bei der Platzierung von Vermögensanlageverträgen. Diese Provisionen können ein erhebliches Niveau erreichen und schmälern den Vermögensertrag, gehen also letztlich zulasten der Destinatäre. Bisher haben sich bezüglich Provisionen nur die Pensionskassenexperten dem Grundsatz der Offenlegung und Verrechnung unterworfen (s. Ziffer 5.5 der Richtlinien der Kammer zur Unabhängigkeit der Pensionskassenexperten). Art. 48g BVV2 genügt in dieser Hinsicht nicht. * Eine Offenlegungspflicht für Eigengeschäfte von mit der Anlage von Vorsorgevermögen betrauten Personen (also nicht etwa sämtlicher „Pensionskassenverwalter“, sondern nur dort, wo ein reales Missbrauchspotential besteht). Die Offenlegungspflicht ist nach den in der jeweiligen Pensionskasse bestehenden „Missbrauchspotential“, das von der jeweiligen Anlagestruktur abhängig ist, auszurichten. Die Überwachung soll durch die VE oder eine durch die VE beauftragte unabhängige dritte Stelle vorgenommen werden. Eine Einschränkung von Parallelgeschäften sollte, wenn überhaupt, sehr sorgfältig eingegrenzt werden. Wir bitten Sie, unseren Anmerkungen Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Mit freundlichen Grüssen SCHWEIZERISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Paul Rechsteiner Colette Nova |
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